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My Home my Castle – denkste

Kein Eigentümer einer Wohnung kann machen was er will. Seine Wohnung unterliegt verschiedenen Rechten die auf sein Eigentum wirken. Ein Teil der Wohnung steht unter Sondereigentum der andere aber dem Gemeinschaftseigentum.

Autor Klaus am 2021-12-30
Die Farbe der Teppiche und Wände, die Amateuren im Bad oder die Innentüren können Eigentümer ändern wie sie wünsche. Das geht keinen was an. Aber bereits die Außentür in Treppenhaus, die Fenster oder Balkone unterstehen dem Gemeinschaftseigentum. Auch wenn manche Teilungserklärungen und Beschlüsse was anderes sagen.

Man kann sagen das alles was den Gesamteindruck des Hauses verändert Gemeinschaftseigentum ist und von der Zustimmung der Eigentümerversammlung abhängig ist. Das gilt auch für den Garten und dessen Gestaltung, was immer wieder bei Versammlungen für Streit sorgt.

Der Eigentümer kann die Wohnung vermieten an wen er will, wenn er sie selber nicht bewohnen will. Das garantiert der $ 13 des Wohnungseigentumsgesetz. Allerdings hat auch das Einschränkungen das man dabei keine Rechte dritter verletzten darf. Es kann in Teilungserklärungen vereinbart werden, das die Vermietung einer Zustimmung bedarf. Wobei die Vermietung wohl selten Abgelehnt werden kann.

Wohnungseigentümergemeinschaften verlangen ein Hausgeld. Die Höhe wird in der Eigentümergemeinschaft Versammlung beschlossen. Wichtig ist das hier das gesunde Maß gefolgt wird. Es gibt Gemeinschaften die kaum Geld zurücklegen und dann bei Problemen hohe Sonderzahlungen leisten müssen. Bei ordentlicher Verwaltung legt der Verwalter Wert auf eine angemessene Höhe.

Zum Hausgeld gehören Umlagen wie Heizung, Treppenlicht, Putz und Gartendienste und Instandhaltungen aller Art. Diese Kosten werden als Vorauszahlung geleistet und am Wirtschaftsjahresende abgerechnet. Dazu kommen dann noch die Sonderumlagen wenn z.B. wenn es um die Sanierung größere Arbeiten gehört. Hier wird nach Mehrheiten entschieden.

Ist die Gemeinschaft der Meinung das Haus zu streichen, wird ein einzelner nicht viel Ausrichten können. Durch die Aufforderung Angebote einzuholen kann man meist ein Jahr oder zwei schieben. Oder man stellt andere Reparaturen als wichtige heraus.

Es empfiehlt sich Mehrheiten vor den Versammlungen klar zu machen. Man kann einzelne Miteigentümer einzeln besser beeinflussen.

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