Der BGH hat aber nun entschieden das diese nicht fair ist. Wer das Gemeinschaftseigentum in der irrigen Annahme erneuert hat, dies sein seine und nicht die gemeinschaftliche Ausgabe, geht leer aus. Wohnungseigentümer haben keinen Anspruch auf Kostenersatz und können nicht damit rechnen im Nachhinein für abgeschlossene Mahnnahmen der Vergangenheit herangezogen zu werden.
Im Einzelnen
Der Kläger ist Teil einer beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus über 200 Wohnungen, Er ließ im Jahre 2005 die einfach verglasten Holzfenster durch Kunststofflettern mit Isolierglas ersetzen. Auch andere Eigentümer haben dies in ihren Wohnungen ebenso gemacht und moderne Kunststofffenster gekauft.
Die Wohnungseigentümer gezwungen bis zu Veröffentlichung der Entscheidung des BGH Az. V ZR 174/11 (2.2.2012) von einer vergleichbaren Regelung in der Teilungserklärung aus bei der jeder Wohnungseigentümer die notwendige Erneuerung der Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen muss. Tatsächlich ist das aber die Sache der Wohnungseigentumsgemeinschaft.
Das Amtsgericht hat die gegen die WEG gerichtete Klage auf 5500€ abgewiesen. Die Berufung bleib ebenso erfolglos. Mit der vor dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger die Sache weiter
Der BGH hat nun die Revision zurückgewiesen da dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch hat.
Auch wenn der Eigentümer einer Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen, besteht kein Anspruch auf Erstattung. Ein Kostenausgleich nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts liefe den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer entgegen.
Wurde die Teilungserklärung, wie hier, jahrelang unzutreffend ausgelegt, hätten zudem häufig viele Wohnungseigentümer einen Erstattungsanspruch; ein damit verbundener „Hin-und Her-Ausgleich“ zwischen allen Betroffenen führte zu einem hohen Ermittlungs- und Berechnungsaufwand, ohne dass sich zwangsläufig ein als „gerecht“ empfundenes Ergebnis einstellte.
BGH, Urt. v. 14.06.2019 - V ZR 254/17
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Im Einzelnen
Der Kläger ist Teil einer beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnanlage besteht aus über 200 Wohnungen, Er ließ im Jahre 2005 die einfach verglasten Holzfenster durch Kunststofflettern mit Isolierglas ersetzen. Auch andere Eigentümer haben dies in ihren Wohnungen ebenso gemacht und moderne Kunststofffenster gekauft.
Die Wohnungseigentümer gezwungen bis zu Veröffentlichung der Entscheidung des BGH Az. V ZR 174/11 (2.2.2012) von einer vergleichbaren Regelung in der Teilungserklärung aus bei der jeder Wohnungseigentümer die notwendige Erneuerung der Fenster seiner Wohnung auf eigene Kosten vornehmen muss. Tatsächlich ist das aber die Sache der Wohnungseigentumsgemeinschaft.
Das Amtsgericht hat die gegen die WEG gerichtete Klage auf 5500€ abgewiesen. Die Berufung bleib ebenso erfolglos. Mit der vor dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger die Sache weiter
Der BGH hat nun die Revision zurückgewiesen da dem Kläger kein Kostenerstattungsanspruch hat.
Auch wenn der Eigentümer einer Maßnahme zur Instandsetzung oder Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums in der irrigen Annahme durchführt, er habe diese als Sondereigentümer auf eigene Kosten vorzunehmen, besteht kein Anspruch auf Erstattung. Ein Kostenausgleich nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag oder des Bereicherungsrechts liefe den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer entgegen.
Wurde die Teilungserklärung, wie hier, jahrelang unzutreffend ausgelegt, hätten zudem häufig viele Wohnungseigentümer einen Erstattungsanspruch; ein damit verbundener „Hin-und Her-Ausgleich“ zwischen allen Betroffenen führte zu einem hohen Ermittlungs- und Berechnungsaufwand, ohne dass sich zwangsläufig ein als „gerecht“ empfundenes Ergebnis einstellte.
BGH, Urt. v. 14.06.2019 - V ZR 254/17
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